Ist für die Fixierung eines in einer psychiatrischen Klinik untergebrachten Kindes eine Eins-zu-eins-Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal erforderlich? Oder reicht die stetige Erreichbarkeit des Personals aus?
In einem vom Oberlandesgericht Hamburg (OLG) entschiedenen Fall befand sich ein 17-jähriges Kind aufgrund einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung mit schwerem Krankheitsverlauf in einer psychiatrischen Klinik. Im Juni 2020 genehmigte das Amtsgericht Hamburg St. Georg die Fünf- bis Elf-Punkt-Fixierung des Kindes bei akutem Bedarf wegen Fremd- oder Eigengefährdung. Zudem ordnete das Gericht die stetige Erreichbarkeit des Personals an.
Gegen diese Entscheidung legte der Verfahrensbeistand des Kindes Beschwerde ein. Eine stetige Erreichbarkeit des Personals sei unzureichend. Das OLG ist dieser Ansicht gefolgt. Die amtsgerichtliche Genehmigung einer stetigen Erreichbarkeit des Personals genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Vielmehr sei die Anordnung einer Eins-zu-eins-Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal erforderlich. Zu beachten sei, dass dem Kind bei den Fixierungen gesundheitliche Risiken drohen könnten, denen grundsätzlich mit einer Eins-zu-eins-Betreuung entgegenzuwirken sei.
Hinweis: Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn auch mit der ständigen Anwesenheit einer Betreuungsperson Belastungen für den Betroffenen verbunden sind. Ein Hinweis nur auf finanzielle Gründe genügt nicht.